Finanzbuchhaltung

Wir erledigen zuverlässig Ihre laufende Finanzbuchhaltung, so haben Sie Zeit für andere Dinge.

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Finanzbuchhaltung

Die ordnungsgemäße Buchführung Ihres Unternehmens bildet das Fundament für eine funktionierende Unternehmenssteuerung und dient als Grundlage für Ihre Entscheidungen.

Im Bereich Finanzbuchführung bieten wir Ihnen:

  • (digitale) Buchführung Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle
  • Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen
  • auf Ihre Bedürfnisse angepasste Auswertungen

Jahresabschluss & Steuererklärung

Ob Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierung. Bei uns sind Ihre Jahresabschlussarbeiten in guten Händen.

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Jahresabschluss & Steuererklärung

Unsere Leistungen umfassen unter anderem folgende Arbeiten:

  • Erstellung von Jahresabschlüssen nach Handels- und Steuerrecht
  • E-Bilanz
  • Offenlegung oder Hinterlegung im elektronischen Bundesanzeiger
  • Erstellung und Einreichung aller Steuererklärungen

Lohnbuchhaltung

Lohn - Angestellte

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Lohnbuchhaltung

Alles aus einer Hand! Auch im Bereich der Lohnsteuer und Sozialabgaben stehen wir Ihnen zur Seite. Wir bieten Ihnen:

  • Ordnungsgemäße Lohnbuchführung einschließlich aller Meldungen
  • Lohnsteuerliche Beratung für Arbeitgeber und -nehmer
  • Begleitung von Lohnsteueraußenprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen
  • digitaler Workflow im Abrechnungsprozess
  • Optimierung der Nettolöhne

Rechtsdurchsetzung

Wir setzen uns für Ihre Rechte ein, gerichtlich und außergerichtlich.

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Rechtsdurchsetzung

Hin und wieder kommt es vor, dass die Finanzverwaltung eine zu unserer/Ihrer abweichende Rechtsauffassung vertritt. Dann ist schnelles handeln geboten, um nicht eine wichtige Frist zu versäumen. Unsere Leistungen umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Führen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
  • Vertretung gegenüber Finanzgerichten
  • Begleitung von Betriebsprüfungen
  • Unterstützung in Steuerstrafverfahren
  • Abgabe von Selbstanzeigen

Existenzgründer

Die richtigen Entscheidungen treffen... von Anfang an!

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Existenzgründer

Gerade zu Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit hat man als Gründer sehr viel zu beachten.

Die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung ist in dieser Phase eines Unternehmens von großer Bedeutung um die Weichen richtig zu stellen. Unser Team berät und unterstützt Sie hier gerne, zum Beispiel bei folgenden Aufgaben:

  • Wahl der richtigen Rechtsform
  • Erstellung eines Business-Plans
  • Vorbereitung von Bankgesprächen
  • Erfassung des Unternehmens bei dem zuständigen Finanzamt
  • Beantragung einer Betriebsnummer für die SV-Meldungen Ihrer Mitarbeiter


Eine Unternehmensgründung birgt neben Herausforderungen immer auch Chancen... packen wir es gemeinsam an!

Privatpersonen

Wir beraten selbstverständlich auch Privatpersonen in steuerlichen Angelegenheiten.

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Privatpersonen

Die Leistungen für Privatpersonen sind nahezu ebenso vielfältig, wie die für ein Unternehmen. Denn je nach Lebenssituation gibt es verschiedene Beratungsanlässe, bei den wir Ihnen gerne zur Seite stehen:

  • Erstellen der Einkommensteuererklärung
  • Beratung zu Immobilieninvestitionen
  • steuerliche Nachfolge- und Erbschaftsberatung
  • Schenkungs- und Erbschaftsteuer
  • Grundsteuer
  • Grunderwerbsteuer

Sie haben eine steuerliche Frage? Sprechen Sie uns einfach an!

Digitale Zusammenarbeit

Finanzbuchhaltung
Lohnabrechnung

Aktuelles

  • Anerkennung einer Fettabsaugung (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastung

     

    Im einem vom Bundesfinanzhof am 23.3.2023 entschiedenen Fall litt eine Frau an einem Lipödem und wurde einer sog. Liposuktion unterzogen. Die Kosten für die Behandlung wurden nicht von ihrer Krankenkasse erstattet und sie machte diese Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend.

    Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab mit der Begründung, die Frau habe vor der Behandlung kein ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt und es handele sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.

    Der BFH kam zu dem Urteil, dass die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab 2016 als wissenschaftlich anerkannt gelten kann. Die Aufwendungen wurden daher als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, trotz des fehlenden amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung des MDK.

  • Freiwillige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums

    Erst im Februar 2022 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil über die Berücksichtigung von freiwilligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen. Am 13.12. folgte dann das nächste Urteil zu der Thematik.

    Ein Steuerpflichtiger zahlte am 6.1. die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den vergangenen Dezember. Da ihm eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 10.2. Die geleistete Zahlung setzte er gewinnmindernd in der Gewinn-ermittlung des Vorjahres an. Das Finanzamt erkannte die Zahlung erst als Betriebsausgabe für das Jahr der tatsächlichen Zahlung an. Diese Herangehensweise begründete es mit der durch die Dauerfristverlängerung verschobenen Fälligkeit der Zahlung.

    Der BFH stimmte dieser Vorgehensweise zu. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres, die zwar innerhalb des maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet wurde, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

  • Steuerliche Begünstigung durch Fünftelregelung entfällt bei gestaffelter Auszahlung

    Die Bestimmung der „Fünftelregelung“ dient der steuerlichen Entlastung, wenn außerordentliche Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt werden, beispielsweise eine Abfindung oder eine nennenswerte Lohnnachzahlung. Durch die Anwendung dieser Regelung erfolgt eine Glättung der Steuerlast, die verhindert, dass der eigene Steuersatz durch die außerordentlichen Einkünfte unverhältnismäßig in die Höhe schnellt.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch Einschränkungen formuliert: Die Fünftelregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die außerordentlichen Einkünfte über einen Zeitraum von drei Jahren (oder in einem anderen, nicht einzeln festgelegten Zeitraum) ausgezahlt werden. Dieser Grundsatz findet selbst dann Anwendung, wenn die Abfindung ursprünglich in einer Gesamtsumme vereinbart war und die Verteilung auf mehrere Jahre durch Umstände begründet ist, die der Steuerpflichtige nicht beeinflussen konnte.

    Ausnahmen: Eine davon besteht, wenn im ersten Jahr lediglich ein kleiner Teil der Gesamtsumme ausgezahlt wird (weniger als 10 % laut einer Vereinfachungsregel des Bundesfinanzministeriums) und der überwiegende Anteil im zweiten Jahr. Eine weitere Ausnahme lässt der Bundesfinanzhof zu, wenn neben der Hauptleistung in späteren Jahren aus Gründen der „sozialen Fürsorge“ zusätzliche Leistungen gewährt werden. Diese zusätzlichen Leistungen, wie beispielsweise Hilfen für einen Arbeitsplatzwechsel oder Anpassungen an eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, sind für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich, sofern sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.

  • Drittes Entlastungspaket

    Die Bundesregierung hat ein drittes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Dieses soll die Bürger in Zeiten der Inflation und hohen Energiepreise unterstützen. Zu den geplanten, aber noch nicht endgültig beschlossenen Maßnahmen gehören u. a. folgende Punkte:

    • Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € erhalten, die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt werden soll.
    • Studenten und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 € erhalten.
    • Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine Erhöhung des Kindergeldes vorgesehen. Für die ersten zwei Kinder pro Familie soll sich der Kindergeldbetrag um 18 € erhöhen. Eine Familie mit zwei Kindern hat so 432 € pro Jahr mehr zur Verfügung.
    • Zum 1.1.2023 könnte sich der Kinderzuschlag auf monatlich 250 € erhöhen. Die Regelung soll zunächst bis zur Einführung der Kindergrundsicherung gelten und dann wegfallen. Ein genauer Zeitpunkt dafür steht noch nicht fest.
    • Die Höchstgrenze für Midijobs soll zum 1.1.2023 auf monatlich 2.000 € steigen. Durch die Erhöhung würden die Arbeitnehmer deutlich weniger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und so entlastet werden. Im Oktober wurde der Betrag auf 1.600 € angehoben.
    • Für die in 2020 entstandene Homeoffice-Pauschale könnte die bisherige Befristung bis zum 31.12.2022 aufgehoben werden. Für jeden Tag im Homeoffice konnten Steuerpflichtige 5 € angeben, im Jahr maximal 600 €. Insbesondere Steuerpflichtige, die regelmäßig von Zuhause aus arbeiten, aber kein separates Arbeitszimmer vorweisen können, profitierten bislang von dieser Regelung.
    • Nach dem Erfolg des 9-Euro-Tickets wird nun von Bund und Ländern an einer Nachfolgelösung gearbeitet. Ziel ist ein Ticket, welches bundesweit für einen erschwinglichen Preis erworben werden kann.

  • Ausgaben und Einnahmen steuerwirksam zeitlich verlagern

    Im Steuerrecht gilt in vielen Bereichen das sog. Zu- und Abflussprinzip. Insbesondere bei Arbeitnehmern kann es vorteilhaft sein, variable Gehaltsbestandteile oder berufsbezogene Ausgaben vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Liegen z. B. die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 1.200 € (bis 1.1.2022: 1.000 €) können noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Arbeitsmittel) in das neue Jahr verschoben werden.

    Die Möglichkeit der Verlagerung besteht auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier können z. B. die Zahlung von Reparaturen noch im laufenden Jahr oder im neuen Jahr vorgenommen werden, um steuerwirksame Aufwendungen in das gewünschte Jahr zu verlagern.

    Bei kostenintensiveren Maßnahmen an bestimmten Gebäuden kann es im Hinblick auf die Steuerprogression günstiger sein, an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen auf Antrag in der jeweiligen Steuererklärung gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein vermietetes Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient. Erhaltungsaufwendungen dienen der zeitgemäßen Substanzerhaltung des Gebäudes.

    Hinweis: Bei wiederkehrenden Aufwendungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. bezahlt werden und noch das jeweils andere Kalenderjahr betreffen, liegt ein Sonderfall vor. Hier sollte ggf. steuerlicher Rat eingeholt werden.

  • Kein Vorsteuerabzug für Stromspeicher einer PV-Anlage

    Inzwischen befinden sich auf vielen Dächern PV-Anlagen zur Stromerzeugung. Einige der Eigentümer haben sich zu der Anlage noch einen Stromspeicher einbauen lassen. Obwohl dieser fest mit der PV-Anlage verbunden ist, führt die Anschaffung aber nicht automatisch zu einem Vorsteuerabzug. Es ist in den Einzelfällen zu prüfen, ob es sich bei dem angeschafften Stromspeicher um Unternehmens- oder Privatvermögen handelt. So entschied das Finanzgericht (FG).

    Zu der Entscheidung kam es, als ein Ehepaar als GbR eine PV-Anlage erwarb und einige Jahre später noch einen Stromspeicher dafür einbauen ließ. Dieser speicherte den erzeugten Strom für die spätere, ausschließlich private Versorgung. Die GbR beantragte beim Finanzamt den Vorsteuerabzug, der jedoch verwehrt wurde. Bei der nachträglichen Anschaffung sei von einem privaten Stromspeicher auszugehen, der nicht unternehmerisch genutzt werden würde. Daran würde auch die unternehmerisch genutzte PV-Anlage nichts ändern, da beide Geräte unabhängig voneinander auf ihre jeweilige Nutzung geprüft werden.

    Das FG übernahm diese Auffassung. Dadurch, dass der Speicher nur Strom für den privaten Gebrauch einspeichert, liegt hier keine unternehmerische Nutzung vor. Weder wird ein Nutzungsentgelt an die GbR gezahlt, noch dient der Speicher der Erzielung von Einnahmen. Das FG merkte noch an, dass es für den Vorsteuerabzug eines Stromspeichers unerheblich ist, ob dieser gleichzeitig mit der PV-Anlage angeschafft wird oder erst nachträglich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass zur Zeit noch Verwaltungsanweisungen vorliegen, die - entgegen dieser Entscheidung - vorsehen, den betroffenen Steuerpflichtigen die Vorsteuer bei einer gleichzeitigen Anschaffung von PV-Anlage und Stromspeicher zu gewähren.

  • Mindestlohn

     

    Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Die Politik hat sich der Situation nun angenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

    Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 € im Monat. Dieser Betrag orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Damit passt sich der Betrag auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Dieser wird zum gleichen Zeitpunkt auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht.

    Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt ab dem 1.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 € und 1.600 € verdient. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen

  • Entlastungspaket Teil II

     

    Zum zweiten Entlastungspaket gehört die Energiepreispauschale (EPP), die die stark gestiegenen Energiekosten abmildern soll. Es handelt sich dabei um einen Betrag von 300 €, der jedem anspruchsberechtigten Bürger einmalig ausgezahlt werden soll, unabhängig von Vermögen oder Familienstand.

    Zu den Anspruchsberechtigten gehören unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen, sowie auch „Minijobber“.

    Keinen Anspruch auf die Auszahlung haben dagegen Arbeitslose, Studierende und Empfänger von Versorgungsbezügen wie z.B. Pensionäre oder Rentner. Wenn diese allerdings daneben noch einer aktiven Beschäftigung nachgehen, entsteht dadurch ein Anspruch auf die EPP.

    Die Auszahlung erfolgt in der Regel im September 2022 für diejenigen durch den Hauptarbeitgeber, die am 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V stehen oder als geringfügig Beschäftigte tätig sind. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um zusätzlichen steuerpflichtigen Arbeitslohn, der allerdings nicht sozialversicherungspflichtig ist. Es ist keine Voraussetzung, dass am 1.9.2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ein Anspruch auf die EPP entsteht auch dann, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein solches vorlag. Die Auszahlung erfolgt dann allerdings erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 und der entsprechenden Einkommensteuerfestsetzung.

    Selbiges Verfahren gilt für die Steuerpflichtigen, die hauptsächlich Gewinneinkünfte erzielen und keine Vorauszahlungen entrichten. Leisten Steuerpflichtige Vorauszahlungen, erfolgt die Berücksichtigung der EPP dadurch, dass der Vorauszahlungsbetrag des 3. Quartals entsprechend vermindert wird. Liegt der Vorauszahlungsbetrag allerdings unter 300 €, wird der Vorauszahlungsbetrag auf 0 € gemindert. Den restlichen Betrag erhalten die Anspruchsberechtigten über die Einkommensteuerveranlagung.

  • Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein

     

    Durch die Corona-Pandemie hat sich die Einstellung über den Nutzen eines Arbeitszimmers und Homeoffice wohl in den meisten Köpfen geändert. Zu diesem Thema hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein Urteil veröffentlicht, in dem es um die Absetzbarkeit als Werbungskosten geht, wenn die Tätigkeit auch ohne ein Arbeitszimmer ausgeübt werden kann.

    Im entschiedenen Fall gab eine Flugbegleiterin in ihrer Einkommensteuer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten an. Die Tätigkeiten, die sie dort ausübe, stehen in direktem Zusammenhang zu ihrem Beruf. Zudem hat sie keinen anderen Arbeitsplatz. Das Finanzgericht (FG) entschied sich gegen einen Ansatz als Werbungskosten, da die Arbeitnehmerin nur einen geringen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit das häusliche Arbeitszimmer nutze und sie diese Arbeiten z. B. auch am Küchentisch hätte erledigen können.

    Für den BFH waren die Argumente des FG jedoch nicht maßgebend. Das Gesetz typisiert die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet oder in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es aber kein Grund den Abzug als Werbungskosten abzulehnen, wenn die Arbeiten auch an anderen Orten im Haushalt ausgeführt hätten werden können.

    Anmerkung: An den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Arbeitszimmer selbst hat sich indes nichts geändert. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall unbedingt beraten!

    Teamkollegen gesucht

    Zur Erweiterung unseres Teams sind wir immer auf der Suche nach Steuer- und Buchhaltungstalenten die zu uns passen.

    Interesse uns kennenzulernen? Dann einfach initiativ bei uns bewerben, am Liebsten per E-Mail.

    Über uns

    Wir sind ein junges und motiviertes Team, das es sich zum Ziel gesetzt hat Sie bestmöglich zu beraten und sich für Ihre Rechte einzusetzen. 

    Transparenz und Verschwiegenheit sind für uns ebenso wichtig wie eine stetige Fort- und Weiterbildung. Das gilt vom Auszubildenden bis zum Kanzleiinhaber.

    Lernen Sie uns kennen, wir freuen uns auf Sie!

    Werdegang

    Nach dem Abschluss meines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule in Aschaffenburg im Jahr 2010, habe ich meine Tätigkeit im steuerberatenden Bereich in einer mittelständischen Partnerschaftsgesellschaft in Offenbach am Main aufgenommen.

    Mit meiner Bestellung zum Steuerberater im Jahr 2015, bin ich als Gesellschafter/Geschäftsführer in einer mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft, ebenfalls in Offenbach, aufgenommen worden.

    Ende 2019 haben die Gesellschafter beschlossen, die Steuerberatung jeweils in Einzelkanzleien in einer Bürogemeinschaft fortzuführen... das war quasi die Geburtsstunde der Kanzlei "Steuerberatung Jakoby".

    Im Frühjahr 2020 folgte dann der Umzug meiner Kanzlei nach Rodgau, wo ich im Ortsteil Hainhausen nun nicht nur privat zu Hause bin, sondern auch beruflich.

    Seit November 2022 besteht neben der Kanzlei in Rodgau auch ein weiteres Büro in Offenbach am Main, das in einer Bürogemeinschaft mit einem Kollegen geführt wird.